Die Allgäuer Artikel vom 24. Februar 1525 (in heutigem Deutsch)
Die Fürstabtei Kempten im Allgäu war bereits gegen Ende des 15. Jahrhunderts bäuerliches Aufstandsgebiet. Die geistliche Obrigkeit erlangte hier durch ihre unerhörten Unterdrückungsmethoden eine traurige Berühmtheit. Freie Bauern wurden in die Zinsknechtschaft gezwungen und Zinser in die Leibeigenschaft. Es existieren Hunderte von Dokumenten, die die an einzelnen Personen geübte Willkür der Herren bezeugen. Verhandlungen der Bauern hatten zu keinen Ergebnissen geführt, auch nicht die Anrufung des Schwäbischen Bundes gegen den Abt. Die Kemptener schlossen sich zusammen, und mit ihnen erhoben sich die Untertanen des umliegenden Allgäuer Gebietes. Auf einem Bauerntag zu Sonthofen am 14. Februar 1525 schlossen sie ein Bündnis zu dem Zwecke, „das heilige Evangelium und das Göttliche Recht“ zu handhaben. Die vorliegenden Artikel formulieren die Grundsätze, die für die weitere Festigung des geschlossenen Bündnisses der Allgäuer für notwendig erachtet wurden. [Werner Lenk]
In Christo Jesu, allerliebste Brüder!
Höret, was jetzt im Land geschieht, besonders im Oberland, wo man sich nun vereint und verbunden hat.
Zum ersten, so will man zusammenhalten, feststehen beim Heiligen Evangelium, beim Wort Gottes, bei den heiligen Rechten, und sich gegenseitig im Recht beistehen. Dazu wollen wir Leib und Gut, und alles, was Gott uns verliehen hat, einsetzen. Auch wollen wir bereit sein, miteinander Leib und Leben zu verlieren, denn wir sind Brüder in Christo Jesu, unserem Erlöser. Und wer sich zeigt und bekennt und durch einen Eid verspricht, wie ein Bruder zu sein, den will man annehmen, damit alle zu ihrem Recht kommen können.
Zum anderen, dies sind die Artikel:
Der erste besagt, dass man keinem Pfarrer den Schlüssel zur Kirche überlassen soll. Man soll mit ihm reden, dass er das Heilige Evangelium predigt, die Lehren des Alten und Neuen Testaments und was dazu gehört, und nicht menschliche Träume und Erfindungen. Und wer das nicht tun will und sich nicht belehren lässt, den soll man hinausweisen und entlassen.
Ebenso soll der Schlüssel sicher aufbewahrt werden, und wenn eine Kundschaft kommt, dass man Sturm läuten soll, dann soll man das nicht tun, es sei denn, man hat sichere Informationen und ein Pfarrer ist dabei, der weiß, wohin das Volk geführt werden soll, wenn Not sei.
Weiter, wenn ein Mann verloren geht, sei es im Wald oder auf dem Feld, soll man sofort nach ihm suchen und kein Geschrei machen.
Weiter, wer Unruhe stiftet, sei es im Dorf oder anderswo, dem soll der Nächste Frieden anbieten. Wenn er diesen nicht annimmt, soll man eingreifen und ihn körperlich bestrafen. Niemand soll sich versammeln oder einen Aufstand beginnen.
Weiter, man soll allen Herren Rat und ihr Recht zukommen lassen; und wenn ein Herr in Not gerät und Unrecht widerfährt, soll man sich ihm mit Leib und Gut zur Seite stehen, so stark man eben ist, jeder nach seinen Möglichkeiten.
Wer unterwegs ist und verdächtig erscheint, den soll man zur Rede stellen und fragen, wer er ist, ob er Pfarrer, Reiter oder Bettler sei.
Jede Herrschaft kann sich rechtlich oder gütlich einigen, jedoch nicht hinter dem Rücken der Gemeinde, und es soll immer der Gemeinde oder den Oberen vorgelegt werden.
Jede Herrschaft soll ihren Schaden selbst tragen, außer die Not erfordert es anders.
Ihr allerliebsten Brüder, wie ihr vernommen habt, nehmt dies zu Herzen und bedenkt, was es bedeutet und wohin es führt. Es ist kein Fastnachtsscherz, sondern eine ernste Angelegenheit, die durch die große Not und Bedrängnis in geistlichen und weltlichen Dingen und durch unsere große Last und unerträgliche Bürde erfordert wird.
Weiterhin ist hier festgehalten, wie man sich verbunden hat, und andere Klagen gehören nicht hierher. Zu gegebener Zeit wird man jeden nach seinem Anliegen anhören.
Weiterhin ist unangemessenes Trinken verboten und soll mit körperlicher Strafe geahndet werden, denn dadurch wird Gott gelästert. Auch Schwören ist verboten.
Geschehen am 24. Februar, morgens im Jahr 1525.
Textgrundlage: Carl Adolf Cornelius, Studien zur Geschichte des Bauernkriegs, München: Verlag der K. Akademie, in Commission bei G. Franz, 1861, S. 199-201.