Wiedertäufermandat des pfälzischen Kurfürsten Ottheinrich nach einem Entwurf von Georg Frölich vom 25. Januar 1558: „Sollten sich jedoch einer oder mehrere solchermaßen aufsässigen und halsstarrigen Personen so weit vergehen, dass sie aufrührerisch werden, so wären wir gezwungen, sie entsprechend dem Verbrechen und den Reichsgesetzen an Leib und Leben nicht ungestraft zu lassen. Danach soll sich jeder richten.“

Georg Frölichs Gutachten in Sachen Religionstoleranz vom März 1530, das dieser als Nürnberger Kanzleischreiber verfasst hatte, ist in der frühen Reformationsgeschichte einzigartig. Allerdings muss hinzugefügt werden, dass Georg Frölich 1558 im Dienst des pfälzischen Kurfürsten Ottheinrich den Entwurf für dessen Wiedertäufermandat geschrieben hatte:

Wiedertäufermandat des pfälzischen Kurfürsten Ottheinrich nach einem Entwurf von Georg Frölich vom 25. Januar 1558[1]

Aus diesen Gründen können wir in Anbetracht all dessen weder unserem Gewissen noch unserem Amt entsprechend schweigen. Wir müssen gegen dieses große Übel und das teuflische Vorhaben mit Nachdruck vorgehen und die Hartnäckigen, die diese Bosheit und unbußfertige Gemeinschaft nicht aufgeben wollen, streng bestrafen. Gleichzeitig müssen wir die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diesem verderblichen Unrat, der sowohl der Ehre als auch dem Leben und der Seele schadet, Einhalt zu gebieten und den Frieden und die Einheit in der Lehre unserer Kirche zu bewahren. Denn als christliche Obrigkeit haben wir von Gott, dem Allmächtigen, unter Androhung schwerer Strafe einen strengen und ausdrücklichen Befehl erhalten.

Auf den uns erteilten Rat hin befehlen wir hiermit ernstlich allen unseren Untertanen und Verwandten in den Städten und auf dem Land dieses unseres Kurfürstentums der Unteren Pfalz, dass diejenigen, die sich bereits mit dieser verfluchten wiedertäuferischen Sekte oder deren genannten oder anderen verführerischen Meinungen befleckt und beschmutzt haben, endlich davon ablassen und wieder zur Gemeinschaft unserer wahren christlichen Kirche zurückkehren. Sie sollen sich wieder an die Lehre der prophetischen und apostolischen Schriften halten. Die anderen, die sich bisher keiner solchen Sekte angeschlossen haben, sollen sich auch in Zukunft vollständig davon fernhalten, sich ihr in keiner Weise anschließen oder ihr folgen, andernfalls drohen ihnen unsere Ungnade und die nachfolgend genannten sowie andere rechtmäßige Strafen.

Wir wollen auch, dass jeder seine Kinder nach christlicher Ordnung und Sitte taufen lässt und sie nicht länger als sechs oder acht Tage ungetauft lässt. Wer dies verachtet und in der Meinung verharrt, die Kindertaufe sei nutzlos, soll, wenn er es weiterhin behauptet, als Wiedertäufer betrachtet werden. Dann wird man, je nach dem Grad des Beweises, gegen sie mit den genannten und anderen gesetzlich festgelegten Strafen vorgehen.

Da es auch Berichte gibt, dass einige dieser Sektenanhänger, die sich als Vorsteher und Älteste des Volkes bezeichnen, heimlich durch das Land reisen und ohne ordnungsgemäßen Auftrag in fremde Häuser und Orte kommen, um dort ihre scheinheilige und erfundene Frömmigkeit zur Schau zu stellen, durch die sie viele arme, einfältige und leichtgläubige Menschen vergiften und verführen, verordnen und befehlen wir hiermit ernstlich, dass diesen Landstreichern und heimlichen Predigern an keinem Ort unseres Kurfürstentums wissentlich Unterkunft, Speise oder Trank gewährt oder sie zur Arbeit oder zum Dienst beschäftigt werden. Vielmehr darf ihnen in keiner Weise erlaubt werden, in verbotenen Winkeln zu predigen, wieder zu taufen, heimliche Versammlungen zu organisieren oder ihr Gift unter den Leichtgläubigen zu verbreiten.

Sollte jemand dabei erwischt werden, wie er sich heimlich oder offen in unser Gebiet einschleicht, so sollen unsere Amtspersonen ihn unverzüglich ins Gefängnis bringen und uns darüber in Heidelberg Bericht erstatten, damit er nach den oben genannten kaiserlichen und Reichsgesetzen streng bestraft wird.

Es wurde uns auch glaubhaft berichtet, dass diese heimlichen Prediger ihre Anhänger nicht nur in Häusern, sondern auch nachts auf Feldern und in Wäldern an Grenzorten oder anderswo versammeln. Dabei kommen oft große Menschenmengen zusammen – Männer, Frauen, Mägde, Knechte und Kinder –, viele davon in verdächtiger Weise und teilweise sogar bewaffnet. Ihre Aufwiegler oder Vorsteher predigen nicht nur, sondern wagen es auch, die Sakramente auf verbotene und verführerische Weise zu spenden und andere abscheuliche Übel einzuführen.

Da solche heimlichen und eigenmächtigen Zusammenkünfte nach dem allgemeinen Recht unter schwerer Strafe verboten sind und daraus nichts Gutes zu erwarten ist, befehlen wir hiermit ernstlich, dass unsere Untertanen und Verwandten sich gänzlich davon enthalten, bei solchen Zusammenkünften, sei es bei Tag oder Nacht, auf unserem oder fremdem Gebiet, teilzunehmen. Sie sollen auch ihren Angehörigen, Frauen, Kindern und Bediensteten, solche Teilnahme nicht erlauben, noch Fremden im Kurfürstentum gestatten, solche verbotenen Handlungen auszuüben. Unsere Amtsleute sollen darauf achten, die Übertreter gefangen nehmen und uns darüber berichten, damit sie gebührend bestraft werden.

Sollten wir einen oder mehrere unserer Untertanen, Angehörigen oder Hintersassen in einem der oben genannten Punkte ungehorsam finden, so werden wir diese, ob Mann oder Frau, jung oder alt, besonders dann, wenn sie nach vorheriger Unterweisung Besserung versprochen haben, aber dennoch wieder abgefallen sind oder anderweitig hartnäckig erscheinen, in unserem Kurfürstentum nicht dulden. Vielmehr sollen sie als verführerische Glieder der christlichen Kirche bestraft und von der Gemeinschaft ausgeschlossen sowie des Landes verwiesen werden.

Sollten sich jedoch einer oder mehrere solchermaßen aufsässigen und halsstarrigen Personen so weit vergehen, dass sie aufrührerisch werden, so wären wir gezwungen, sie entsprechend dem Verbrechen und den Reichsgesetzen an Leib und Leben nicht ungestraft zu lassen. Danach soll sich jeder richten.

Hiermit befehlen wir allen unseren Amtspersonen der Ober- und Unterämter in der Unteren Pfalz, wie oben gemeldet, mit besonderem Nachdruck, ebenso auch unseren Superintendenten, Pfarrern, Predigern und Kirchendienern, was wir bereits den Superintendenten selbst aufgetragen haben. Sie sollen das gemeine Volk auf der Kanzel und anderweitig treu und fleißig vor dieser verführerischen Sekte der Wiedertäufer und allen damit verbundenen Irrlehren sowie anderen Ketzereien warnen und es mit beständigen, wohl begründeten Zeugnissen aus der Heiligen Schrift davon abbringen, wie es ihrem Amt und dem von Gott auferlegten Auftrag entspricht.

Quelle: Christian Hege, Die Täufer in der Kurpfalz. Ein Beitrag zur badisch-pfälzischen Reformationsgeschichte, Frankfurt a.M.: Minjon, 1908, S. 97-99.


[1] Für den Entwurf stützte sich Georg Frölich auf den nach Neuburg übersandten Bericht eines Streitgespräches, das Kurfürst Ottheinrich mit Führern der Wiedertäufer und evangelischen Theologen am 25. August 1557 zu Pfeddersheim bei Worms veranstaltet hatte.

Hier der Text als pdf.

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