Mitte März 1525 wurden die Zwölf Artikel der Bauernschaft in Schwaben bei Melchior Ramminger in Augsburg erstmals gedruckt. Mit 27 Nachdrucke gelten sie als die meist verbreitetste Flugschrift der Reformationszeit. Für die Bauernaufstände in Süddeutschland wurden sie zur Programmschrift. Einen halben Monat später – im Zusammenhang mit der Schlacht bei Leipheim Anfang April – wurde ein ebenso wirkmächtiger Text erstellt, nämlich die Kapitulationsartikel des Schwäbischen Bundes Wie die abgefallenen Untertanen zur Huldigung angenommen werden sollen (Wie die abgefallnen vnnderthanen vnnd anndrer gestallt nit zu huldigung angenommen werden sollen). Als Mandat hundertfach auf Karton gedruckt wurden sie an öffentlichen Gebäuden in Oberschwaben zum Aushang gebracht. Sie wurden mit Variationen und Ergänzungen in die örtlichen Kapitulationsbedingungen aufgenommen.
Wie abgefallene Untertanen (und anderer Gestalt nicht) zur Huldigung angenommen werden sollen
Anfangs sollen alle, die sich der Strafe des allgemeinen [Schwäbischen] Bundes auf Gnade und Ungnade ergeben wollen, zuerst ihre Fahne sowie – falls sie welche haben – ihren Harnisch [Körperrüstung] und alle ihre Büchsen und Waffen (gewer) abgeben und auf einen Haufen legen. Und bei wem darüber weiteres Waffengerät (wer) gefunden wird, der oder diejenigen sollen deshalb an Leib und Gut bestraft werden. Die Strafe, die denjenigen, bei denen dies gefunden wird, auferlegt wird, soll zur Hälfte dem allgemeinen Bund und zur Hälfte ihrer ordentlichen Obrigkeit zukommen.
Zum anderen sollen sie ihrem Herrn erneut schwören, ihm treu und gehorsam zu sein, seinen Nutzen zu fördern und Schaden von ihm abzuwenden, und all das zu tun, was sie zuvor für ihn getan haben. Außerdem sollen sie sich für die Zukunft verpflichten, keine neuen Bruderschaften, Bündnisse oder Vereinigungen mehr einzugehen oder zu haben. Sie dürfen auch nicht an Kirchweihen teilnehmen oder Versammlungen gegen ihre Obrigkeit abhalten, und sich nicht beraten oder das wollen, bei Verlust ihres Lebens.
Zum dritten sollen sie alle Klöster, Schlösser und Ortschaften (Flecken), deren Namen sie nennen, vollständig und endgültig abtreten und diese den Herrschaften, denen sie sie entwendet haben, frei und mit aller Obrigkeit zurückgeben, wie sie sie zuvor besaßen. Desgleichen alles, was sie sonst noch genommen haben und noch in ihrem Besitz haben, sollen sie (wie oben erwähnt) zurückgeben. Außerdem soll sich jede Ortschaft gütlich mit ihrer Obrigkeit über den verursachten Schaden einigen, auf eine angemessene und gerechte Weise. Wenn dies jedoch in Güte nicht möglich ist und es zwischen den Untertanen und ihrer Obrigkeit zu Streitigkeiten kommt, soll dann die allgemeine Versammlung des Bundes darüber entscheiden. Und was die allgemeine Versammlung dabei für richtig oder angemessen hält, soll von den Obrigkeiten und Untertanen angenommen werden.
Zum vierten sollen sie alles, was sie von den Kirchen genommen und entlehnt haben, sei es wenig oder viel, diesen Kirchen und deren Vertretern wieder zurückgeben.
Zum fünften sollen die Rädelsführer und diejenigen, die sich besonders aufrührerisch und übel verhalten haben und solche Aufstände gemacht und verursacht haben, sofort vom obersten Feldhauptmann, sobald sie ergriffen und gefunden werden, nach dem Maß ihrer Schuld und ihres Verdienstes bestraft werden.
Zum sechsten soll jedes Dorf oder jeder Flecken zur Strafe und als Brandschatzung dem gemeinsamen Bund von jedem Haus sechs Gulden geben, und der Reiche sollen dem Armen dabei helfen. Wenn ein Dorf oder Flecken seine Summe nicht innerhalb der festgelegten Zeit aufbringt, wie es ihm die Verordneten auferlegen, so soll dieses geplündert und zerstört werden.
Zum siebten sollen diejenigen, die nicht ungehorsam waren und nicht Teil der Bruderschaft waren und darüber hinaus weder heimlich noch offen Hilfe oder Rat gegeben haben, von solcher Auflage nicht beschwert werden.
Zum achten sollen alle Abgewichenen, die sich nicht der oben genannten Begnadigung und Strafe ergeben, zusammen mit ihren Frauen und Kindern hinweg geschickt [verbannt] werden. All ihr Hab und Gut soll genommen werden, wobei die eine Hälfte dem gemeinsamen Bund und die andere Hälfte ihrer ordentlichen Obrigkeit zufällt. Wer einen dieser Abgewichenen ergreift und tötet, soll dafür nicht bestraft werden und keine Strafe befürchten müssen.
Zum neunten sollen auch alle Untertanen durch ihren Eid schuldig und verpflichtet sein, die Abgewichenen nicht mehr einzulassen oder zu beherbergen. Sie sollen jegliche Gemeinschaft, Handel und Kontakt mit ihnen meiden. Wenn sie die Abgewichenen antreffen, sollen sie diese gefangen nehmen und ihrer Obrigkeit übergeben, damit diese dann, wie oben beschrieben, von der Obrigkeit bestraft werden.
Damit jedoch kein Untertan Grund zur Klage hat, sollen die Untertanen, die dem Bund angehören, das Recht haben, sich bei der allgemeinen Versammlung des Bundes zu beschweren, wenn sie meinen, dass ihre Obrigkeiten sie ungerecht behandeln. Was die Obrigkeiten und Untertanen in einem solchen Fall von der allgemeinen Versammlung entschieden oder angewiesen bekommen, das soll von beiden Seiten gelebt werden. Dabei soll jedoch niemand in der Zwischenzeit seinen Gehorsam gegenüber seiner Obrigkeit in allen Dingen, wie er es bisher getan hat, einstellen. Vielmehr sollen sie bis zur Klärung der Sache weiterhin gehorchen.
Hier im ursprünglichen Wortlaut:
Vorhalt wie die abgefallnen unnderthanen unnd anndrer gestallt nit zu Huldigung angenomen werden sollen.
Anfangs alle die, die sich in gemainer Bundtstend Straff, auch gnad und ungnad Ergeben wellen, dieselben sollen zuvorderst Ir Fendlin, So sy ainigs hetten auch Ir Harnasch und all Ire Buchsen und gewer von Inen geben und an ain Hauffen legen. Unnd bey welchem darüber weiter wer gefunden, der oder dieselben sollen darumb an leib und gut gestrafft und soll dieselb straff, So dem, bei dem (wie oblaut) die wer gefunden, aufgelegt wirdet, halber gemainem Bundt unnd halber Irer ordenlichen Oberkhait zusteen und werden,
Zum anndern sollen Sy Irn Herrn von newen dingen widerumb Schweren, Inen getrew und gehorsam zu sein Irn Nutz zu furdern und schaden zu warnen und zu wenden, und alles das zu thun. So Sy Inen hievor gethan haben und das Sy furter in Ewigkheit, khain Bruderschafft Bundtnus oder verainigung mer machen furnemen und haben, auch auf khain kirchweihin ziehen, noch gemainden wider Ir oberkhaiten halten noch sich sunst Ratten sollen noch wellen bey verlierung Irs Lebens,
Zum dritten sollen Sy alle Closter, Schlößer und Flekhen wie die Namen die Sy Inen gentzlich und gar abtretten und dieselben denen herrschafften denen Sy die entwendt widerumb frey mit aller oberkhait. wie sy die davor gehabt, zustellen. Deßgleichen alles das so Sy sunst genomen und noch bey Hannden haben, alles (wie obsteet) ouch antwurten und sich sunst ain yeder Flekh umb die anndern zugefuegten und austenden schaden mit seiner oberkhait nach zimlichen und billichen dingen guetlich vertragen. Wa aber daßelb In der guet nit sein möcht, und die unnderthan und Ir oberkhait deßhalb strittig wurden, So soll alßdann gemaine versamlung des Bundts darumb zu entschaiden haben. Unnd was gemaine versamlung darinnen wirdet pillichen oder mitteln, das soll von den oberkhaiten und unvderthanen angenomen werden.
Zum vierdten So sollen Sy alles das so sy von den kirchen genomen und entlehnet haben, es sey wenig oder vil, denselben kirchen und Irn verordneten widerumb zustellen,
Zum Funfften so sollen die Redlinfurer und die so sich vor anndern aufruerig und übel gehalten, und sollich embörung gemacht und verursacht. Zu stund von dem obersten veldhaubtman. So Sy betretten und gefunden, nach ains yeden verschulden und verdienen gestrafft werden.
Zum Sechsten So soll ain yedes Dorff oder Flekh gemainem Bundt zu straff und für Brantschatzung, von yedem Hauß sechs guldin geben und der Reich dem Armen in solichem zu hilff khumen. Unnd welches dorff oder Flekh sein Sum auf die Zeit, wie es Im die verordneten auflegen nit wurd geben, die selben sollen geblundert und verderbt werden.
Zum Sibenden. So sollen die so nit ungehorsam und In der Bruderschafft gewest sein, und darzu durch sich selbs oder annder weder haimlich noch offennlich. hilff und Rat gethan haben, mit solicher auflag nit beschwert werden.
Zum Achtenden. So sollen alle abgewichen die sich in obgemelt begnadung und Straff nit ergeben, Weyb und khind hynwech geschickht und all Ir gut genomen und davon der halbtail gemainem Bundt und der annder halbtail seiner ordenlichen oberkhait Welcher auch derselben abgewichen ainen erheischt und umbbringt, der soll darumb nit gestrafft werden oder damit nichzit gefrewlt haben.
Zum Neundten so sollen auch alle Unnderthanen bey Irn aiden schuldig und pflichtig sein die abgewichen nit mer einzulaßen noch zu enthalten, Sonnder sich mit aller gemainschafft Handlung und wandlung Iro entschlagen, wa Sy die ankhomen und betretten mugen fencklich anzunemen und Irn oberkhaiten zu zu bringen, und dieselben alßdann von der oberkhait (wie oblaut) gestrafft werden,
Gegen sollichem allem und damit Sich khain unnderthan zu beclagen hab, soll den Unnderthanen den Bundtsverwandt, ob Sy vermainten von Irn oberkhaiten unbillich beschwerdt, das selb vor gemainer versamlung des Bunds zu clagen, vorbehalten seyn. und was die oberkhaiten und unnderthanen In demselben Fal von gemainer versamlung entschaiden oder gewisen, demselben sol von yedem tail gelebt werden, doch soll khainer mittlerweil mit der gehorsam So er hievor In allen sachen seiner oberkhait gethan Stillsteen. Sunder die biß zu ererderung der sach thun und volziehen.
Quelle: Kasimir Walder/Johann Bodent, Biographie des Truchsessen Georg III. von Waldpurg, Konstanz: Bannhardʼs, 1832, S. 371-373.
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