Die Zehn Artikel der Memminger Bauern vom 28. Februar 1525 – nicht zu verwechseln mit den Zwölf Artikeln der Bauernschaft – sind ein bemerkenswertes Zeugnis dafür, wie die reformatorische Legitimationsmacht des Gotteswortes und bäuerliches Anliegen sich miteinander verbinden. Das Wort Gottes – biblizistisch verstanden – wird sowohl als allgemeines Rechtsprinzip gesetzt als auch zur Begründung der Rechtmäßigkeit von Einzelforderungen sozialer, ökonomischer und rechtlicher Art angeführt. Die Forderungen – in aller Untertänigkeit vorgebracht – appellieren an die Einsicht der Herren. In seiner Antwort vom 15. März 1525 zeigt der Memminger Rat, an den diese Artikel gerichtet waren, Entgegenkommen gegenüber den Forderungen der Bauern.
Hiernach sind bestimmt die Artikel, so die ehrbarn Untertanen der Bauersleut und Hintersassen der Stadt Memmingen hier letzten Freitag [24. Februar 1525] dem Rat vorgehalten
Der allmächtige, ewige, gütige Gott verleihe uns seine göttliche Gnad und Gunst, daß wir zu rechter wahrhaftiger Erkenntnis seines göttlichen Willens kommen mögen, auch uns zur Zeit des Guten also gegen einander halten, daß wir zuletzt die Kron der Seligkeit erlangen. Amen.
Fürsichtige, ehrsame und weise, günstige, liebe Herren! Nachdem ein ehrsamer Rat gut wissen trägt, wie wir letzten Freitag an des heiligen Zwölfboten Sant Matthiastag vor e. e. w. erschienen sind und da begehrt nach Laut und Inhalt des göttlichen Worts einen Entscheid etlicher Artikel halber, so uns bedünken, demselben göttlichen Wort nit gemäß zu sein usw., hat uns ein ehrsamer Rat einen freundlichen, tugendsamen und christlichen Bescheid gegeben mit der Meinung: wir sollen unsre Artikel und Beschwernis dartun, alsdann so wolle ein ehrsamer Rat nach Laut des göttlichen Worts ein gnädig Einsehen darin haben. Also haben wir hie etliche Artikel begriffen, wie hernach folgt.
Fürs erst ist unsre demütigste höchste Bitt und Begehren, daß wir nun hinfür selbst einen Pfarrer erkiesen und erwählen, der uns das göttliche, allmächtige, lebendige Wort und heilige Evangelium, welches ist eine Speis unsrer Seel, rein, lauter und klar nach rechtem verstand verkünde und predige ohn allen menschlichen Zusatz, Lehr und Gebot. Denselben Pfarrer wollen wir auch mit geziemendem Unterhalt seiner Leibesnahrung versehen, wo sich aber ein solcher Pfarrer ungebührlich würde halten, [bitten wir], daß wir alsdann ihm wieder Urlaub geben können und einen andern an seine Stelle wählen. Das allwegs mit Wissen der ganzen Gemeind, da wir ja ohn Verkünden des göttlichen Worts nit selig werden können, wie der heilige Paulus uns anzeigt usw.
Zum andern, weil wir bisher gedrungenermaßen gehalten worden sind, den Zehnten zu geben, Hallen wir dafür: wir wollen hinfür keinen Zehnten mehr zu geben schuldig sein, dieweil uns das heilige Neue Testament nit dazu verpflichtet. Auch wollen wir den Pfarrer mit leiblicher Notdurft versehen.
Zum dritten, so ist bisher im Brauch gehalten worden, daß wir für eure eigenen armen Leute gehalten worden sind, welches zu erbarmen ist, angesehen, daß uns Christus alle mit seinem teuren Blut erlöset und erkauft hat, den Hirten ebensowohl als den Kaiser. Daß wir aber darum keine Obrigkeit haben wollen, ist unsre Meinung nit, sondern wir wollen aller Obrigkeit, so von Gott geordnet, in allen ziemlichen und gebührenden Sachen gern gehorsam sein, sind auch ohn Zweifel: ihr werdet uns der Leibeigenschaft als christliche Herren gern entlassen usw.
Zum vierten ist bisher im Brauch gewesen, daß ein armer Mann nit Macht gehabt hat, das Wild zu fangen oder schießen. Desgleichen das Fischen in fließenden Wassern ist uns auch nit zugelassen worden, welches uns ganz unbillig dünkt und dem Wort Gottes nit gemäß ist. Denn als Gott der Herr den Menschen erschaffen, hat er ihm Gewalt geben über den Fisch im Wasser, den Vogel in der Luft und über alle Tier auf Erden usw. Hie ist unser Begehren: wo einer ein Wasser hätte, so erkauft wäre, und das mit Wissen, da müßte man ein christlich Einsehen haben von wegen brüderlicher Liebe usw.
Zum fünften ist unsre demütige Bitt und Begehr: dieweil wir bisher lang hoch beschwert worden sind der Dienst halber, welche von Tag zu Tag sich gemehrt und zugenommen haben, begehren wir, daß ein gnädig Einsehen hiebei gebraucht werde, wie die Eltern gedient haben, allein nach Laut des Wortes Gottes usw.
Zum sechsten begehren wir, daß wir hinfür nit mehr mit Erschatz also beschwert werden; sondern wie einem ein Gut geliehen wird um eine ziemliche Gült, so soll er alsdann mitsamt seinen Nachkommen solch Gut weiter unbeschwert brauchen können usw.
Zum siebenten sind etliche Dörfer beschwert des großen Frevels halber; wir begehren, daß man sie bleiben lasse bei altem Herkommen.
Zum achten ist unsere demütige Bitt und Begehr: dieweil etliche Dörfer eine zeitlang beschwert worden sind an Holz, Äcker, Wiesen und andern Gerechtigkeiten, so einer Gemeind vorzeiten zugehörig gewesen, sollen uns dieselben wieder einhändig gemacht werden usw.
Zum neunten ist unsere fleißige Bitt: wenn wir einem Lehnherrn seine Gült reichen, daß wir alsdann mit unsrer Hab können unsern Frummen schaffen und dieselbe verkaufen, wo’s uns nütze und gelegen ist, ohne Hindern des Lehnherren usw. So der Fall wäre, daß Gott der Allmächtige über uns verhinge, daß ein Mißwachs käme oder der Hagel schlüge, soll alsdann der Lehnherr einen Nachlaß der Gült je nach Gestalt der Sach usw. [gewähren].
Zum zehnten ist unsre untertänigste Bitt und Begehr: dieweil unsrer etlicher Güter so hoch beschwert sind, daß wir zum Teil nit wohl dabei bleiben können, begehren wir aufs demütigste, daß eine Verringerung hierin gebraucht und vorgenommen werde usw.
Zum Schluß ist unsre endgültige Meinung und Will: wenn wir einen oder mehrere Artikel allhie aufgestellt hätten, so dem Wort Gottes nit gemäß wären — wie wir denn nit vermeinen — dieselben Artikel sollten für uns nit gelten. Desgleichen, wo uns schon Artikel zugelassen würden und sich nachmals aus dem Wort Gottes klar erfände, daß sie unrecht wären, wollen wir das gar nit haben. Herwieder, wenn wir einen oder mehrere Artikel nachmals fänden, so dem Wort Gottes entgegen und zuwider wären, ist unser Begehren, dieselben allezeit dem ehrsamen Rat vorzuhalten und anzuzeigen. Denn diese Verhandlung ist ebenso für euch, unsre günstigen Lehnherrn, als für uns. Denn Christus sagt: Wer nun eins von diesen kleinsten Geboten auflöset und lehret die Leute also, der wird der kleinste im Himmelreich usw. [Matthäus 5,19] Wir sind aber ungezweifelter Hoffnung zu euch als unsern christlichen Obern, e. e. w. werde uns mehr und christlicher hierin bedenken, als wir vorhalten und aufzählen können. Hiemit wollen wir uns euch in Gnaden befohlen haben, erbieten uns alle Untertänigkeit gegen e. e. w. zu erzeigen usw. [187]
Hiernach folgt eines ehrsamen Rats zu Memmingen Antwort auf seiner Untertanen, der Bauern, Artikel ihrer Beschwerungen halber [15. März 1525]
Auf den ersten Artikel will der Rat seinen Untertanen zu den Pfarren, die ihm zugehören, christliche Seelsorger, so sie daran Mangel hätten und er die bekommen kann, schaffen und verhelfen, so sie damit zufrieden sein sollen. Aber mit Worringen und andern Pfarren, die dem Rat nit zu verleihen zustehen, will der Rat wegen seiner Untertanen mit denselben Pfarren, wo bei ihnen Mangel ist, gern ernstlich reden; nachmals so sich ein Pfarrer nit daran kehren sollte, dem Lehnherrn darum schreiben, seinen Untertanen einen andern Pfarrer zu geben oder seinen Untertanen zu vergönnen, selbst einen zu erwählen usw.
Für den andern Artikel, den Zehnten betreffend, halten es meine Herren für gut, daß die Bauerschaft und Untertanen also mit dem Artikel, den Zehnten belangend, stillstünden solang, bis die gemeinen Bauerschaften allenthalben mit gemeinen Ständen des Bunds sich vertragen werden. Was dann die Bauerschaft bei ihren andern Herren erlangt, wollen sie ihren Untertanen auch unverzüglich geben.
Auf den dritten Artikel, die Leibeigenschaft betreffend. Wiewohl meine Herren dieselbe um eine merkliche Summe Geldes erkauft haben und die Leibeigenschaft einem Christenmann an der Geel Seligkeit nit hindert, dennoch, damit die Untertanen des Rats geneigten willen sehen und erkennen können, so wollen sie ihren Untertanen solche Leibeigenschaft, insoweit sie dem Rat gehörig und verwandt ist, erlassen und ledig sprechen, dock sie [sollen] meinen Herren jährlich dafür ein geziemend Schirmgeld geben und zudem keinen andern Schirm, dieweil sie in des Rats Zwing und Bann sind, annehmen und keinen, der nit frei ist, zu sich ziehen lassen. Desgleichen [sollen] seine Untertanen, Mann- und Frauenpersonen, mit keinen eignen, sondern freien Leuten sich verheiraten und zudem dem Rat als ihrer Obrigkeit in allen ziemlichen Dingen als Steuern, Reisen und dergleichen Geboten und Verboten gehorsam sein. Und so einer, was er schuldig ist, zahlt, kann er dann, unbehindert vom Rat, ziehen, wohin er will.
Zum vierten wollen meine Herren gern zugeben, daß ihre Untertanen, soweit des Rats Forst und Obrigkeit geht und nit weiter, das Wild und Vögel zur Notdurft und besonders, so sie das in und auf dem Ihren betreten, fangen und schießen können und dürfen. Aber dazu [sollen sie] das rechte Weidwerkzeug und Strick nit brauchen, sondern daßelbe [soll] der Herrschaft allein zustehn und gebühren. Und wenn die Untertanen also dem Wild nachgehen und das schießen oder fangen wollen, so sollen sie sich vorsehen, damit sie niemand dadurch an, in und auf dem Seinen keinen Schaden zufügen.
Der freien Wasser halber ist des Rats Will, daß fürderhin in einem fließenden oder stillstehenden Wasser, das erkauft ist, niemand fischen soll. Welche Wasser aber vormals frei und allgemein gewesen sind, sollen wieder frei sein, und [soll] jedermann mit dem Netz, aber sonst mit keinem andern Zeug, auch nit mehr Fisch auf einmal, als einer in seinem Haus selbst essen und brauchen kann und die übrigen nit verschenken noch verkaufen, zu fischen und zu fangen erlaubt sein, damit die Wasser und Gumpen nit erschöpft oder geschwellt, auch die Wiesen und Gestade nit verderbt oder abgegraben oder dem gemeinen Mann großer Schaden dadurch zugefügt werde.
Zum fünften, der Dienst halber, könnten sich von des Rats Untertanen der größere Teil nit sonderlich beschweren, denn [es sind] ihnen dieselben Dienst, eh sie der Rat erkauft hat, von andern Herren auferlegt worden. Darum brauchten sie diesen Artikel nit aufzusetzen, als ob der Rat sie also beschwert hätte. Nichtsdestoweniger, wo seine Untertanen etwas zu hart anliegen hätten und dem Rat besonders anzeigten und die Bestandbriefe auch gehört werden, will er sich darin gegen sie auch gütlich zeigen.
Zum sechsten, den Erschatz betreffend, wollen meine Herren hinfür keinen mehr nehmen, aber dafür keinen Hof nit länger denn ein Jahr verleihen. Also wenn einer seine Gült nit geben oder den Hof nit baulich halten würde, darf er dann denselben, wenn es ihm gefällt, über ein der Rat Jahr wieder verpachten und einem andern verleihen, wer aber den allen Erschatz nit geben [will], der kann seinen Hof auch jährlich empfangen von neuem, wie der jetzt gemeldete Artikel besagt.
Der Frevel halber in Hölzern ist meiner Herren Will, daß die Bußen und Strafen in den Bannhölzern und der Gemeinde Hölzer gleichgehalten und die Straf für jedes Stück auf einen Gulden gesetzt werde. Dazu will der Rat jederzeit seinen Untertanen zu ihrer Notdurft geziemend Brenn-, Zaun- und Zimmerholz geben und verschaffen. Der andern Frevel halber achten meine Herren, daß es billig bei den jetzt aufgestellten Freveln, die zum Teil auf ihrer Untertanen Begehren und Anrufen gemacht seien, und um des Friedens willen dabei bleibe und Änderung vermieden werde.
Weiter, wo die Gemeinden an Holz, wiesen, Äckern oder anderm beschwert wären, so können die Untertanen daßelbe dem Rat besonders anzeigen. So wird der Rat etlich Ratsfreund zu den Augenschein verordnen und zugleich nachforschen, ob einer Gemeind etwas entzogen, ob ihr nit etwas andres dafür an dessen Stelle gegeben worden sei. Je nachdem der Rat das findet, [wird er] sich, was er schuldig zu tun ist, halten.
Auf den neunten Artikel kann der Rat nit wissen, daß er seinen Untertanen, wo sie die Gült bezahlt, verboten habe, das Ihre zu verkaufen. wo und wie es aber geschehen wäre, sollen sie lauter und verständig anzeigen, und wird sich der Rat nach Billigkeit dazu stellen. So der Hagel schlüge, so will der Rat nach Besichtigung des Schadens einen christlichen Nachlaß an der Gült zu tun schaffen.
Zum zehnten, welche Güter vermeinen beschwert zu sein, die will der Rat zu besichtigen verordnen und, je nachdem er sie findet, ein ziemlich Einsehen haben.
In dem allen behält sich der Rat seine Obrigkeit vor mit dem Anhang, so er darin etwas, das wider das Wort Gottes oder die Billigkeit wäre oder was er sonst zu tun nit Macht hätte, nachgelassen, so will er sich das zu mindern, mehren oder ganz abzutun vorbehalten haben, gleichermaßen wie es seine Untertanen in ihren Artikeln auch begehrt haben.
Quelle: Der große Bauernkrieg. Zeitgenössische Berichte, Aussagen und Aktenstücke, übertragen und eingeleitet von Otto H. Brandt, Jena: Eugen Diederichs, 1925, S. 185-189.